Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten der 7. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Mittelstraße“, der Ortsgemeinde Brohl-Lützing

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Brohl-Lützing hat am 27.03.2025 in öffentlicher Sitzung die 7. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Mittelstraße“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch), in der zum Satzungszeitpunkt geltenden Fassung, als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan ist im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geändert worden. Anlass für das vorliegende Änderungsverfahren ist die Absicht eines ortsansässigen Gewerbebetriebs nach einer funktionsgerechten Anordnung der betriebsbezogenen Ein- und -Ausfahrten von seinem Betriebsgrundstück an die Bundesstraße B 9.

Die 7. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Mittelstraße“ tritt gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

I. Einsichtnahme

Die 7. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Mittelstraße“ als Satzung, bestehend aus der Planurkunde und den textlichen Festsetzungen, daneben die Begründung, kann jedermann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Breisig, Rathaus, Fachbereich für „Bauen, Wohnen & Infrastruktur“, Zimmer 305, Bachstr. 11, 53498 Bad Breisig, während der üblichen Dienststunden sowie nach telefonischer Vereinbarung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

II. Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der 7. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Mittelstraße“ grenzt östlich an die Koblenzer Straße (B9) und westlich an die Quellenstraße. Das Plangebiet umfasst insgesamt ca. 4.480 m². Die genaue Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem nachfolgenden Lageplan (ohne Maßstab).

 

 

 

 

 

 

 

III. Hinweise

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie gem. § 215 Abs. 1 BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Brohl-Lützing/Verbandsgemeindeverwaltung Bad Breisig geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung  oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) in der zum Satzungszeitpunkt geltenden Fassung, Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Brohl-Lützing/Verbandsgemeindeverwaltung Bad Breisig unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung. Diese ergeht aufgrund des § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 27 GemO.

Brohl-Lützing, den 12.06.2025

 

Dr. Frank Gondert

Ortsbürgermeister

 

Planurkunde

Textfestsetzungen

Begründung

Vorherig Umstellung bei Passbildern: Ab sofort nur noch digitale Fotos für Ausweisdokumente
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